Allgemeine Geschäftsbedingungen


Fassung vom 21.10.2023 

Martin Rohrmann Fotografie 
Lübecker Straße 41
D-30974 Wennigsen (Hannover) 


I. Geltung
1. Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für alle vom Fotografen Martin Rohrmann (nachfolgend Fotograf genannt) oder seiner Mitarbeiter durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.
2. Der Auftraggeber und der Fotograf erkennen und akzeptieren bei einer Auftragserteilung durch den Auftraggeber und Annahme des Auftrages durch den Fotografen diese AGB verbindlich an.
3. Wenn der Auftraggeber diesen AGB widersprechen will, ist dies schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Fotograf diese explizit schriftlich anerkennt. Ferner wird seitens des Fotografen allen Vertragsbedingungen, Vorgaben und Forderungen des Auftraggebers widersprochen, auch solchen, die dem Fotografen vor dem Erstellen eines Angebotes bzw. der Auftragsannahme übermittelt wurden, aber nicht explizit vom Fotografen schriftlich bestätigt wurden.
4. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.

II. Fotoproduktionen & Bildnachbearbeitung
1. Der Fotograf verpflichtet sich an den Terminen und Orten Fotoaufnahmen anzufertigen, in der Art und Weise, wie es schriftlich vereinbart wurde.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Fotografen vor und während des Auftrages zu unterstützen und gewährleistet, dass eine sichere, ungehinderte, legitime und legale Durchführung der Fotoproduktion gegeben ist – hierzu zählt insbesondere, dass der Auftraggeber sicherstellt, dass fotografierte Personen den Aufnahmen und einer späteren Bildnutzung zugestimmt haben, Aufnahmen an dem jeweiligen Aufnahmeort genehmigt wurden und der Aufnahmeort und die Aufnahmesituation keine Gefahren oder Gesundheitsrisiken birgt.
3. Fotografien werden angerfertigt von ungehindert zugänglichen, frei begehbaren und sicheren Positionen, die keine Gefährdung oder Beeinträchtigung (hierzu zählt auch Höhenangst) für den Fotografen darstellen.
4. Sollten Zugangsberechtigungen (bspw. für Firmengelände, Sicherheitsbereiche) oder Akkreditierungen oder Eintrittskarten (bspw. Messen oder Veranstaltungen) für die Durchführung des Fotoauftrages erforderlich sein, hat der Auftraggeber diese dem Fotografen rechtzeitig und unaufgefordert zu stellen. Ggfs. enstehende Kosten (bspw. Eintrittspreise) trägt der Auftraggeber.
5. Der Fotograf stellt und nutzt während der Aufnahme sein Equipment, bestehend aus Kameras, Objektiven, Aufsteckblitzen und Speichermedien. Eine Nutzung bzw. Anlieferung von anderem Equipment durch den Fotografen (wie bspw. Studiolicht, Reflektoren, Leinwände, Drohnen) findet nicht statt, es sei denn, dies wurde im Vorfeld schriftlich vereinbart.
6. Sofern nicht abweichend vereinbart, führt der Fotograf die vereinbarten Leistungen, insbesondere die Bildaufnahme, alleine aus. Der Fotograf kann jedoch jederzeit und nach eigenem Ermessen Dritte, bspw. Mitarbeiter, mit der Durchführung von Arbeiten und Leistungen betrauen; dem Auftraggeber entstehen hierbei keine weiteren Kosten, es sei denn, dies wurde im Vorfeld schriftlich vereinbart.
7. Die Bildauswahl für die digitale Bildnachbearbeitung und Lieferung wird, sofern nicht anders schriftlich im Vorfeld vereinbart, vom Fotografen getroffen.
8. Sofern vereinbart wurde, dass der Auftraggeber anhand des vom Fotografen bereitgestellten unbearbeiteteten Bildmaterials (Vorschaubilder) eine bestimmte Anzahl an Bildnissen für eine Nachbearbeitung auswählt, ist diese Auswahl vorzunehmen und dem Fotografen schriftlich mitzuteilen (Nennung der Bildtitel / Dateinamen) innerhalb von 10 Werktagen nach Bereitstellung des unbearbeiteten Bildmaterials. Sollte innerhalb dieser 10 Werktage entsprechende Bildauswahl durch den Auftraggeber nicht erfolgt sein, besteht kein weiterer Anspruch auf Nachbearbeitung von Bildmaterial. In diesem Fall wird lediglich das unbearbeitete Bildmaterial durch den Fotografen ausgeliefert.

III. Überlassenes Bildmaterial (analog und digital)
1. Diese AGB gelten für jegliches dem Auftraggeber überlassenes Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form es vorliegt. Sie gelten insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial.
2. Der Fotograf und der Auftraggeber stimmen zu, dass das Bildmaterial über Filehosting- oder Cloud-Dienste (bspw. WeTransfer, Dropbox, HiDrive) übertragen bzw. bereitgestellt werden kann.
3. Der Auftraggeber erkennt an, dass es sich bei dem vom Fotografen gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff.5 Urheberrechtsgesetz handelt.
4. Sind dem Fotografen innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung der Aufnahmen keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
5. Der Auftraggeber stimmt zu, dass der Fotograf das entstandene Bildmaterial, gleich in welcher Form und Schaffensstufe, zeitlich unbegrenzt lange speichern bzw. lagern darf. Es steht dem Fotografen frei, das entstandene Bildmaterial nach Lieferung und Abnahme durch den Auftraggeber (vgl. AGB Punkt III, 4.) zu löschen bzw. zu vernichten.

IV. Nutzungsrechte
1. Der Auftraggeber erwirbt (sofern nicht abweichend vereinbart) die Nutzungsrechte für eine zeitlich und räumlich unbegrenzte, medien- und plattformübergreifende Nutzung und Publikation der durch den Fotografen gelieferten Bildnisse.
2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen.
3. Eine Verwendung der durch den Fotografen gelieferten Bildnisse in einem Kontext, der dem guten Ruf des Fotografen abträglich ist, ist untersagt, ebenso wie die Verwendung der Bilder in einem Kontext, der den ursprünglichen Aufnahmekontext verzerrt oder dem ursprünglichen Aufnahmezweck nicht entspricht.
4. Der Auftraggeber stimmt zu, dass der Fotograf das Bildmaterial zeitlich und räumlich unbegrenzt, medien- und plattformübergreifend zur Eigenwerbung und als Referenz verwenden und publizieren darf – der Fotograf kann dabei, muss jedoch nicht, den Namen des Auftraggebers angeben.
5. Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung sämtlicher Zahlungsansprüche des Fotografen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.

V. Urhebervermerk / Namensnennung
1. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Veröffentlichung des Bildmaterials ist dem Auftraggeber nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des vom Fotografen vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier und leserlicher Zuordnung zum jeweiligen Bild. Dies gilt auch für die Veröffentlichung in sozialen Medien wie bspw. Twitter oder Facebook oder bei Einbindung der Fotos in Filmen, Collagen oder Animationen. Anwendung findet § 13 Urheberrechtsgesetz. Der anzuzeigende Urhebervermerk lautet: „Foto: www.martinrohrmann.com“.
2. Bei abweichendem, unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem, unleserlichen oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100% auf das Nutzungshonorar zu zahlen, welches sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft FotoMarketing (MFM) orientiert. Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

VI. Haftung
1. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen, Gebäuden, Unternehmen, Marken, Designs, Slogans oder Objekten gleich welcher Art. Der Fotograf kann zu keinem Zeitpunkt - direkt oder indirekt – haftbar oder verantwortlich gemacht werden für eventuelle Schäden oder Forderungen gleich welcher Art, die durch eine Anfertigung, Nutzung oder Veröffentlichung des Bildmaterials entstehen. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen obliegt dem Auftraggeber.
2. Sollte der Fotograf aus unvorhersehbaren, nicht abwendbaren Ereignissen (wie bspw. Erkrankung, Unfall, Ausfall von Transportfahrzeugen, Streiks bei öffentlichen Verkehrsunternehmen, familiärer Krankheits- oder Todesfall) verhindert sein, muss er, sofern möglich, eine adäquate Ersatzperson zur Verfügung stellen, die in der Lage ist, die vereinbarten Leistungen auszuführen. Sollte dies nicht möglich sein, kann der Auftraggeber den Auftrag zurückziehen – der Auftraggeber kann jedoch keine weiteren Forderungen, Ansprüche oder Regressansprüche an den Fotografen stellen. Bereits erbrachte Leistungen und Lieferungen werden von dem Fotografen berechnet.
3. Der Fotograf verpflichtet sich, technisch einwandfreie, zuverlässige Ausstattung während des Auftrages zu nutzen und das entstandene Bildmaterial bis zur finalen Auslieferung sicher zu verwahren und zu sichern. Bei einem Ereignis, auf das der Fotograf trotz äußerster Sorgfalt keinen Einfluss hat, wie bspw. das Auftreten eines technischen Defekts an Kamera oder Equipment, vor, während oder nach der Durchführung des Auftrages, das die Erfüllung des Auftrages oder die Lieferung des Bildmaterials verhindert, bzw. bei Zerstörung, Beschädigung oder Diebstahl des entstandenen Bildmaterials, verzichtet der Auftraggeber auf weiteren Forderungen oder Ansprüche gegenüber dem Fotografen – von dem Fotografen werden in diesem Fall nur bereits erbrachte Leistungen und Lieferungen berechnet.
4. Der Fotograf haftet nicht für den Bestand und/oder die Möglichkeit einer erneuten Anfertigung/Lieferung der Bildnisse/Bilddaten.

VII. Honorare
1. Das vereinbarte Fotografenhonorar entspricht den Angaben des schriftlichen Angebots, sofern keine andere Konditionen schriftlich festgelegt wurden. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto- Marketing (MFM). Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
2. Das vereinbarte Honorar ist auch dann vollständig zu zahlen, wenn der Auftrag in einem kürzeren Zeitraum fertig gestellt wurde und/oder der Auftraggeber den Fotografen nicht den gesamten vereinbarten Zeitraum in Anspruch nimmt und/oder vereinbarte Leistungen und/oder Teilleistungen vom Auftraggeber nicht in Anspruch genommen werden (hierunter fällt auch AGB Punkt II, 8.). Das Honorar ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial vom Auftraggeber nicht genutzt oder veröffentlicht wird.
3. Sollte der Auftraggeber die Leistungen des Fotografen bei der Aufnahme der Bildnisse länger als vereinbart in Anspruch nehmen, so betragen die zusätzlich zu dem vereinbarten Gesamthonorar berechneten Kosten 65,00 Euro je angefangene 30 Minuten (zzgl. der jeweilis gültigen Mehrwertsteuer) beziehungsweise wie zuvor schriftlich vereinbart. Der Auftraggeber hat jedoch keinen Anspruch darauf, die Leistungen des Fotografen länger in Anspruch zu nehmen, als zuvor schriftlich vereinbart wurde.
4. Der Honoraranspruch des Fotografen ist (sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart) bei Ablieferung der Aufnahmen fällig. Wird eine Produktion oder eine Leistung in Teilen abgeliefert oder erbracht, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung oder Erbringung fällig. Der Fotograf ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen.
5. Nach Ermessen kann der Fotograf Vorab- oder Teilzahlungen vor der Auftragsdurchführung fordern. In diesem Fall ist der Fotograf erst nach fristgerechtem Eingang (Zahlungseingang wie schriftlich durch den Fotografen an den Auftraggeber genannt) dieser Vorab/Teilzahlung zur Durchführung des Auftrages verpflichtet.
6. Sofern nicht schriftlich abweichend vereinbart, sind vom Fotografen in Rechnung gestellte Beträge innerhalb von 7 Werktagen ab Rechnungsstellung auf das Konto des Fotografen zu zahlen.
7. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers zulässig. Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.

VIII. Ausfallhonorar des Fotografen / Reservierungsgebühren
1. Sollte der Auftrag vom Auftraggeber zurückgezogen oder storniert werden, gleich aus welchen Gründen, ist der Fotograf berechtigt, ein Ausfallhonorar zu berechnen. Dieses gilt wie folgt: 40 % des Gesamthonorars bei schriftlichem Eingang der Auftragsabsage bis zu 6 Monaten vor dem Auftragstermin. 60 % des Gesamthonorars bei schriftlichem Eingang der Auftragsabsage bis zu 3 Monaten vor dem Auftragstermin. 80 % des Gesamthonorars bei schriftlichem Eingang der Auftragsabsage bis zu 30 Tagen vor dem Auftragstermin. 95 % des Gesamthonorars bei schriftlichem Eingang der Auftragsabsage bis zu 7 Tagen vor dem Auftragstermin bzw. bei Absage am Auftragstermin selbst. Unter diese Regelung fallen auch kurzfristige Termin-, Zeit-, und Ortsänderungen seitens des Auftraggebers (sofern diese nicht vom Fotografen im Vorfeld schriftlich bestätigt wurden). Bereits geleistete Anzahlungen durch den Auftraggeber an den Fotografen werden mit dem Ausfallhonorar verechnet und entsprechend durch den Fotografen an den Auftraggeber zurückgezahlt. Sofern der Fotograf weitere Forderungen gegenüber dem Auftraggeber hat (bspw. bei bereits gebuchten Bahnfahrten oder Hotelübernachtungen), sind diese zusätzlich durch den Auftraggeber zu begleichen.
2. Bereits gezahlte Reservierungsgebühren, die vom Auftraggeber geleistet wurden, um einen Auftragstermin verbindlich zu reservieren, werden im Fall einer Auftragsrücknahme oder Stornierung des Auftrages nicht an den Auftraggeber zurückerstattet.

IX. Allgemeines
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Leistungserbringen/Lieferungen im/ins Ausland.
2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann ist, der Wohnsitz des Fotografen.